Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stadionsitze.com

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 Unsere AGB - Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I.    Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und der TMD Gruppe (nachfolgend "uns") geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung jeweils aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

 

II.    Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung, etwa durch Klicken auf den „Bestellen“ - Button, ist als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu qualifizieren. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande. Der Umfang des Vertragsinhalts wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren Anlagen bestimmt. Der Besteller hat den Inhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen und etwaige Abweichungen zu seiner Bestellung unverzüglich anzuzeigen. Weitere Bestellungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung selbst verwenden oder an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind, sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

 

III.    Zahlungsbedingungen und Zahlungsarten

1. Unsere Preise gelten ab Werk Schönaich ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig.

3. Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist der Kaufpreis 10 Tage nach Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Rechnung oder der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ist der Besteller Verbraucher gilt die gesetzliche Regelung nach § 286 BGB. Im Falle von Teillieferungen behalten wir uns eine anteilige Fakturierung vor. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Besteller Verbraucher, gilt ein Zinssatz von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichtleistung verlangen.
 
6. Im Fall verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung zurückstellen.

7. Bei Neukunden müssen wir auf Vorkasse bestehen. Danach können Besteller wahlweise per Rechnung, Vorauskasse, Bankeinzug/Lastschrift oder Nachnahme bezahlen.

 

IV.    Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferungen erfolgen im Rahmen des normalen Geschäftsgangs vorbehaltlich Verfügbarkeit des   Gegenstandes. Verbindliche Lieferzeiten sind schriftlich zu vereinbaren. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
 

 

V.    Gefahrübergang - Versand/Verpackung

1. Ist der Besteller Kaufmann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kaufmann über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über. Wir verpflichten uns, vom Unternehmer verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

2. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Kosten des Bestellers. Die Kosten für Versand und Verpackung bestimmen sich nach folgender Preisliste:

  • Artikel, die im Katalog mit dem Vermerk „ab Werk“ gekennzeichnet wurden sind ebenfalls ausgenommen, denn hier handelt es sich um besonders sperrige und schwere Geräte. Für diese Waren berechnen wir die tatsächlich anfallenden Versandkosten. Diese Kosten teilen wir Ihnen selbstverständlich vorab mit.

Wird Ihre Bestellung in mehreren Teillieferungen ausgeführt, berechnen wir Ihnen die Fracht- bzw. Paketversandpauschale nur einmal.
 
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.



VI.    Gewährleistung/Haftung

1. Ist der Besteller Kaufmann, bestehen Mängelansprüche nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen diese verweigern können. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ist der Besteller Unternehmer, tragen wir im Falle der Mangelbeseitigung nur die erforderlichen und notwendigen Aufwendungen. Im Verhältnis zu Verbrauchern bleibt es hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Aufwendungen der Mängelbeseitigung bei der gesetzlichen Regelung. Ist die Nacherfüllung fehl geschlagen,hat der Besteller die gesetzlichen Rechte. Die Nachbesserung gilt erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

3. Ist der Besteller Unternehmer, verjähren die Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Ist der Besteller Verbraucher, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Ist der Besteller Unternehmer, sind wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller         seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

6. Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben, ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7. Schadensersatzansprüche des Bestellers, der Unternehmer ist, verjähren wegen eines Mangels ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung.
 

VII.    Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung der Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.

2. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Ist der Besteller Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller, der Unternehmer ist, wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten bei Unternehmern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.


VIII.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG).

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen unser Firmensitz Schönaich.

3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 38 ZPO, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Böblingen.



IX. Allgemeines

1. Personen- und firmenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

Stand 05.02.16